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Tell Me

1. Einleitung

Wir bei Kia haben uns zu den höchsten Standards in Sachen Integrität, Compliance und Verantwortlichkeit verpflichtet. Über Kia Compliance: Tell Me können Einzelpersonen Fälle melden, in denen sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie auf Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften oder Verletzungen interner Regelungen aufmerksam geworden sind, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

Alle Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder, die Kenntnis von mutmaßlichen Verstößen oder Verletzungen im Arbeitsumfeld erlangen, sind dazu angehalten, alle Verdachtsfälle für (potenzielle) Verstöße oder Verletzungen über Kia Compliance: Tell Me zu melden.

Kia Compliance: Tell Me deckt mutmaßliche Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften sowie Verletzungen interner Regelungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene ab. Darüber hinaus setzt Kia Compliance: Tell Me die Richtlinie (EU) 2019/1937 („EU-Whistleblower-Richtlinie“ ) sowie sonstige nationale Gesetze um, die ein solches Meldeverfahren vorschreiben.

Kia gewährleistet, dass jegliche Untersuchungen eines (potenziellen) Verstoßes oder einer Verletzung sowie alle Maßnahmen im Anschluss an eine solche Untersuchung mit den geltenden lokalen Gesetzen, einschließlich dem Arbeitsrecht, vereinbar sind.

2. Geltungsbereich

Kia Compliance: Tell Me gilt sowohl für (potenzielle) Verstöße gegen externe Gesetze und Vorschriften als auch für (potenzielle) Verletzungen interner Regelungen (z. B. des Kia Compliance & Integrity Code), denen unser Unternehmen unterliegt.
Für Kia-Unternehmen, die in der EU tätig sind, ist diese Richtlinie bei Verstößen gegen EU-Recht anzuwenden, insbesondere in den Bereichen Wettbewerbsrecht, öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und Compliance, Transportsicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierwohl und Tierschutz, öffentliches Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Datenschutz und Schutz personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen.

3. Zielgruppe

Diese Richtlinie gilt für alle gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeiter von Kia, einschließlich Führungskräfte, Vorstandsmitglieder, Zeitarbeitskräfte, Auslandskoordinatoren und Praktikanten der Kia Europe GmbH („Kia EU“ ) und anderer Unternehmen der Kia-Gruppe, die in der EU und im Vereinigten Königreich tätig sind (mit Ausnahme des Kia-Werks „Kia Slovakia s.r.o.“), sowie für Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten von Kia EU oder anderen Unternehmen der Kia-Gruppe in der EU und im Vereinigten Königreich arbeiten, die auf (potenzielle) Verstöße oder Verletzungen im Arbeitsumfeld aufmerksam geworden sind (im Folgenden als „meldende Person“ bezeichnet.

4. Allgemeine Grundsätze

Das vorliegende Dokument basiert auf den folgenden Grundsätzen:

• höchste Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person und aller in der Meldung genannten Dritten (siehe Abschnitt 11 der vorliegenden Richtlinie)
• bestmögliche Wahrung der Anonymität der meldenden Person, sofern diese eine Anonymisierung ausdrücklich wünscht und dies möglich und verhältnismäßig ist, wobei in Ausnahmefällen eine Offenlegungspflicht bestehen kann (siehe Abschnitt 11 der vorliegenden Richtlinie)
• höchstmöglicher Schutz der meldenden Person vor Vergeltungsmaßnahmen aufgrund einer Meldung, die in gutem Glauben abgegeben wurde
• Überprüfung des Inhalts der Meldung und Ermittlung potenziell beleidigender oder verleumderischer Informationen und Sammlung sachdienlicher Beweise zur effizienten und angemessenen Problemlösung
• faire und transparente Handhabung des Systems im Allgemeinen, unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Personen
• Wahrung des Prinzips der Unschuldsvermutung

5. Wie kann ich eine Meldung einreichen?

Sie können eine Meldung schriftlich unter www.kia.com/eu/compliance/tellme oder mündlich per Telefon einreichen. Im Falle einer telefonischen Meldung wird Ihre Sprachnachricht von einem Dienstleister transkribiert, sodass Ihre Stimme für Kia nicht erkennbar ist.
Die Telefonnummern für die einzelnen Länder sind Anhang 1 dieser Richtlinie zu entnehmen.
Die Nutzung der Hotline ist in der Regel kostenlos, in einigen Ländern und bei bestimmten (Mobilfunk-)Anbietern können jedoch Gebühren für die Verbindung anfallen.
Der webbasierte Dienst für schriftliche Meldungen sowie die Hotline für mündliche Meldungen werden von unserem Dienstleister People Intouch B.V. betrieben. Beide Dienste sind in der Regel 24 Stunden am Tag erreichbar und bieten ISO-zertifizierte IT-Sicherheitsstandards.
Weitere Möglichkeiten zur Einreichung von Meldungen sind Abschnitt 12 der vorliegenden Richtlinie zu entnehmen.

6. Welche Informationen sollte meine Meldung beinhalten?

Je mehr Angaben Sie machen, desto einfacher und schneller kann eine interne Ermittlung und/oder eine Untersuchung Ihrer Meldung eingeleitet werden.

Zu diesen Angaben zählen beispielsweise:
• Informationen zu Ihrer Person, anhand derer Kia überprüfen kann, ob Sie zur Meldung im Rahmen dieser Richtlinie berechtigt sind (siehe Abschnitt 3 der vorliegenden Richtlinie)
• Datum, Uhrzeit und Ort des betreffenden (potenziellen) Verstoßes oder der Verletzung
• Informationen darüber, wie Sie auf den betreffenden (potenziellen) Verstoß oder die Verletzung aufmerksam geworden sind
• Name und Funktion der beteiligten Personen
• Zeugen, sofern vorhanden
• sonstige Informationen, die für die weitere Bearbeitung Ihrer Meldung durch Kia hilfreich sind (z. B. Anhänge), bzw. im Meldeformular abgefragte Informationen
• Bitte übermitteln Sie uns keine Informationen, die für die Bearbeitung Ihrer Meldung (augenscheinlich) nicht relevant sind (insbesondere, wenn es sich dabei um personenbezogene Daten von Dritten handelt).

7. Wann kann ich eine Meldung einreichen?

Sie können eine Meldung jederzeit einreichen, sobald Sie von einem (potenziellen) Verstoß Kenntnis erlangen.

8. Welchen Schutz genieße ich als meldende Person?

Meldende Personen sind durch die geltenden Gesetze geschützt, sofern sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Der im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Schutz geht jedoch ggf. über den nach geltendem Recht gewährten Schutz hinaus. Dies ist der Fall, wenn eine Verletzung einer internen Regelung nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen externe Gesetze oder Vorschriften darstellt. In diesem Fall bietet Kia den im Rahmen dieser Richtlinie beschriebenen Schutz (siehe Abschnitt 3).

Kia toleriert keinerlei Vergeltungsmaßnahmen, auch nicht die Androhung oder den Versuch von Vergeltungsmaßnahmen, sofern Sie im Rahmen dieser Richtlinie und des entsprechenden Meldeverfahrens in gutem Glauben handeln. Wir wahren höchste Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität der meldenden Person und aller Dritten, die uns gegenüber in den Meldungen erwähnt werden. Die Informationen werden in unserem Case Management System (CMS) gespeichert, das hohe IT-Sicherheitsstandards erfüllt und nach ISO zertifiziert ist. Die Informationen sind ausschließlich für Personen zugänglich, die den Fall nach dem in Abschnitt 9 dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren bearbeiten.
Alle am Gesamtprozess beteiligten Personen sind an strenge Vertraulichkeitsvereinbarungen gebunden. Bitte beachten Sie, dass dies für alle bereitgestellten Informationen gilt.
Vergeltungsmaßnahmen wie Bedrohung, Belästigung oder Diskriminierung gegenüber meldenden Personen werden nicht toleriert. Darüber hinaus haben diese Personen keine Degradierung, Suspension oder Entlassung durch Kia zu befürchten.
Alle Mitarbeiter sind dazu angehalten, sich unverzüglich bei der Compliance-Abteilung von Kia EU (complianceEU@kia.eu ) zu melden, sobald sie derartige Handlungen bemerken oder beobachten.
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns sowie zu Ihren Datenschutzrechten finden Sie in Abschnitt 10 der vorliegenden Richtlinie.

9. Bearbeitung von Meldungen

Meldungen, die uns im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zugehen, werden zunächst von der Compliance-Abteilung von Kia EU geprüft. Die Compliance-Abteilung von Kia EU bestätigt den Eingang einer Meldung innerhalb von 7 Tagen. Wenn die jeweilige Meldung Kia EU oder ein Kia-Unternehmen in der EU oder im Vereinigten Königreich betrifft, jedoch eine gesamteuropäische Relevanz besitzt, wird die Meldung von der Compliance-Abteilung von Kia EU bearbeitet.
Die Compliance-Abteilung von Kia EU kann mit anderen Abteilungen zusammenarbeiten, die für den (potenziellen) Verstoß oder die Verletzung zuständig sind.
Wenn die jeweilige Meldung ein Kia-Unternehmen in der EU oder im Vereinigten Königreich betrifft, aber keine europaweite Relevanz besitzt, wird die Bearbeitung der Meldung an den lokalen Compliance-Verantwortlichen übertragen.
In begründeten Fällen kann eine Meldung auch von einem lokalen Compliance-Verantwortlichen an die Compliance-Abteilung von Kia EU übertragen werden.
Kia ist bestrebt, alle eingereichten Meldungen zu bearbeiten und alle Fälle so schnell wie möglich zu klären.
Die meldende Person wird spätestens drei Monate nach Bestätigung des Eingangs der Meldung über den betreffenden Fall informiert.
Bitte beachten Sie jedoch, dass wir möglicherweise nicht alle Einzelheiten der internen Ermittlungen und/oder Untersuchungen oder deren Ergebnisse offenlegen können.
Der Grund dafür ist insbesondere, dass wir in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob und inwieweit eine solche Offenlegung die Rechte und Freiheiten anderer beeinträchtigen könnte.

10. Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie im Dokument Kia Compliance: Tell Me – Datenschutzrichtlinie .

11. Vertraulichkeit und Anonymität

Kia und seine Mitarbeiter behandeln alle Meldungen mit der notwendigen Sensibilität. Die Identität der meldenden Person wird insoweit vertraulich behandelt, als dass eine gewissenhafte Weiterverfolgung, z. B. Untersuchung dadurch nicht behindert oder vereitelt wird.
In der Regel informieren wir die meldende Person vor der Offenlegung ihrer Identität, es sei denn, eine solche Unterrichtung würde die damit verbundenen Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährden, und/oder bitten sie um ihre Einwilligung zur Offenlegung ihrer Identität, es sei denn, dies ist nach EU-Recht oder nationalem Recht eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung, z. B. im Rahmen von behördlichen Untersuchungen oder Gerichtsverfahren. Bitte beachten Sie, dass diese Vertraulichkeitsverpflichtung nicht gilt, wenn Sie uns fahrlässig oder in böser Absicht falsche oder irreführende Angaben machen.
Darüber hinaus kann die Anonymität einer meldenden Person auch gewahrt bleiben, wenn sie eine Meldung über Kia Compliance: Tell Me einreicht.

12. Sonstige Kanäle

Die Meldung von Verstößen und Verletzungen im Rahmen dieser Richtlinie ist als Ergänzung zum bestehenden Recht auf Beschwerde gemäß der Kia EU Employment Regulation (oder ähnlichen lokalen Richtlinien) zu verstehen, die eine Abstimmung mit den jeweiligen Vorgesetzten oder der HR-Abteilung vorsieht.
Darüber hinaus wird Kia auf Wunsch der Person, die einen Verstoß meldet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein persönliches Treffen mit einer benannten Person vereinbaren, die für die Annahme der Meldung zuständig ist. Mit dem Einverständnis der meldenden Person kann die Sitzung auch per Videogespräch stattfinden.
Unter complianceEU@kia.eu . können Sie sich auch direkt an die Compliance-Abteilung von Kia EU wenden.
Mitarbeiter in der EU sind gemäß den Bedingungen der EU-Whistleblower-Richtlinie dazu berechtigt, ihre Beobachtungen auch über externe Kanäle zu melden, die von den zuständigen nationalen Behörden eingerichtet werden.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass auf den Websites der zuständigen Behörden ein gesonderter, leicht erkennbarer und einfach zugänglicher Bereich vorhanden ist, in dem unter anderem Ansprechpartner für externe Meldewege und geltende Verfahren zu finden sind.
Kia stellt über seine internen Kanäle weiterführende Informationen zu diesen externen Meldewegen und Verfahren bereit.

Anhang 1 – Liste der Telefonnummern

Länderkontakte

Land Telefonnummer Firmencode - Kia Interner Kanal Firmencode - Kia Externer Kanal
Österreich Gebührenfrei: 0800 909 683 112315 112452
Belgien Gebührenfrei: 0800 89 326 112315 112452
Frankreich Gebührenfrei: 080 554 3753 112315 112452
Deutschland Gebührenfrei: 0800 1818 952 112315 112452
Ungarn Gebührenfrei: 06 809 845 89 112315 112452
Irland Gebührenfrei: 1800 800 636 112315 112452
Italien Gebührenfrei: 800 147 694 112315 112452
Niederlande Nummer: +31 10 700 75 03 Anruf zum Ortstarif 112315 112452
Polen Gebührenfrei: 800012953 112315 112452
Slowakei Gebührenfrei: 0800 113 418 112315 112452
Spanien Nummer: +34 900 031 156 Anruf zum Ortstarif 112315 112452
Schweden Gebührenfrei: 020 160 4703 112315 112452
Vereinigtes Königreich Gebührenfrei: 080 0022 4118 112315 112452


Es gelten die folgenden Ergänzungen gemäß lokalen Gesetzen:

BELGIEN

Gemäß dem belgischen Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern vom 28. November 2022 („Belgian Whistleblowing Protection Act“) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird der Wortlaut der Kia Compliance: Tell Me Policy wie folgt geändert:

Die folgenden Absätze werden Abschnitt 2 (Geltungsbereich) angefügt:
Diese Richtlinie ist auch zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialversicherungsbetrug anzuwenden.

Darüber hinaus sieht das Gesetz Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber bei Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union sowie bei Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften vor, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

Abschnitt 3 (Zielgruppe) wird wie folgt ersetzt:
Diese Richtlinie gilt für alle gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeiter und für Bewerber, die mit Kia Belgium in Verhandlung stehen, für Führungskräfte, Vorstandsmitglieder, Zeitarbeitskräfte, Auslandskoordinatoren und Praktikanten der Kia Europe GmbH („Kia EU “) und anderer Unternehmen der Kia-Gruppe, die in der EU und im Vereinigten Königreich tätig sind (mit Ausnahme des Kia-Produktionswerks Kia Slovakia s.r.o.), sowie für selbstständige Auftragnehmer und Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten von Kia EU oder Kia Belgium arbeiten, die auf (potenzielle) Verstöße oder Verletzungen im Arbeitsumfeld aufmerksam geworden sind (im Folgenden als „meldende Person “ bezeichnet).
Diese Richtlinie gilt auch für Personen, die eine meldende Person im Meldeprozess unterstützen und deren Unterstützung vertraulich behandelt werden sollte (ein „Mittler“ ); für Dritte, die mit einer meldenden Person in Kontakt stehen und der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen im Arbeitsumfeld ausgesetzt sind, wie beispielsweise Kollegen oder Verwandte der meldenden Personen; sowie für Rechtsträger, die der meldenden Person angehören oder für sie arbeiten, oder mit ihr im Arbeitsumfeld in Verbindung stehen („andere geschützte Personen “).

Die folgenden Absätze werden Abschnitt 5 (Wie kann ich eine Meldung einreichen?) angefügt:

Wenn Sie oder eine andere geschützte Person ein Gespräch mit den Mitarbeitern von Kia EU oder Kia Belgium suchen, wird der für den Hinweisgeber zuständige Ansprechpartner mit dessen Einverständnis das Gespräch vollständig und wahrheitsgetreu im Case Management System (CMS) aufzeichnen, entweder in Form einer Aufzeichnung des Gesprächs oder in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls, das von dem für die Bearbeitung der Meldung zuständigen Mitarbeiter erstellt wird. In jedem Fall haben Sie oder eine andere geschützte Person die Möglichkeit, das Gesprächsprotokoll zu überprüfen, zu korrigieren und zu unterzeichnen.

Die folgenden Absätze werden Abschnitt 8 (Welchen Schutz genieße ich als meldende Person?) angefügt:

Kia Belgium legt großen Wert darauf, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Hinweisgeber bei der Meldung von Verstößen sicher fühlen können. Deshalb ergreift Kia in Einklang mit dem belgischen Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern die folgenden Schutzmaßnahmen:

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen: Jegliche Form von Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich des Versuchs oder der Androhung solcher Maßnahmen, gegen den Hinweisgeber oder Personen, die mit der meldenden Person in Verbindung stehen, ist verboten. Dazu zählen unter anderem: Suspendierung, Entlassung oder Kündigung, Herabstufung oder Nichtbeförderung, Tätigkeitswechsel, Arbeitsplatzwechsel, Gehaltskürzung, Arbeitszeitänderung; Aussetzung von Fortbildungsmaßnahmen; negative Leistungsbewertungen oder Arbeitszeugnisse; Verhängung oder Anwendung von Disziplinarmaßnahmen, Abmahnungen oder andere Strafmaßnahmen wie Geldstrafen; Nötigung, Einschüchterung, Belästigung oder Ausgrenzung; Diskriminierung oder anderweitig benachteiligende oder ungleiche Behandlung.

Sollte eine meldende Person dennoch auf Vergeltungsmaßnahmen aufmerksam werden, sollte sie dies unverzüglich Kia Belgium melden, gegebenenfalls über Kia Compliance: Tell Me. Kia EU wird jede Meldung – mit oder ohne Unterstützung von Kia Belgium – untersuchen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen. Darüber hinaus kann sich jede meldende Person, die Opfer von Vergeltungsmaßnahmen geworden ist oder der Vergeltungsmaßnahmen angedroht wurden, unter Vorlage stichhaltiger Beweise an den Föderalen Ombudsman wenden (siehe Abschnitt 12).

Unterstützende Maßnahmen: Meldende Personen haben gegebenenfalls Zugang zu unterstützenden Maßnahmen gemäß Artikel 24 §1 des belgischen Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern. Je nach Bedarf der meldenden Person umfassen diese unterstützenden Maßnahmen (i) umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über verfügbare Rechtsmittel und Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen; (ii) technische Beratung im Hinblick auf Behörden, die für den Schutz der meldenden Person zuständig sind; (iii) Rechtsbeistand bei grenzüberschreitenden Straf- und Zivilverfahren gemäß dem belgischen Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern; (iv) technische, psychologische, medienbezogene und soziale Beratung sowie (v) andere unterstützende Maßnahmen wie finanzielle Unterstützung für meldende Personen bei Rechtsverfahren. Das belgische „Föderale Institut für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte“ ist für die Umsetzung und die Überwachung dieser unterstützenden Maßnahmen gemäß dem belgischen Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern zuständig. Weitere Informationen zu diesen unterstützenden Maßnahmen erhalten Sie beim belgischen Föderalen Institut für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte (https://institutfederaldroitshumains.be/de/hinweisgeber/unterstuetzung-beantragen ).

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen: Schließlich sieht das belgische Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern eine Reihe spezifischer Schutzmaßnahmen vor. So kann beispielsweise eine meldende Person, die einen Verstoß gemäß dem belgischen Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern meldet, nicht wegen eines Verstoßes gegen vertragliche, gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Geheimhaltungspflichten haftbar gemacht werden, sofern die meldende Person berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass die Informationen zur Offenlegung des Verstoßes erforderlich waren. Gleichermaßen können gegen die meldende Person aufgrund ihrer Meldung oder Offenlegung keine zivil-, straf- oder disziplinarrechtlichen Schritte oder berufsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus kann eine meldende Person, die einen Verstoß meldet oder offenlegt, nicht für den Erhalt der gemeldeten oder offengelegten Informationen bzw. den Zugang dazu verantwortlich gemacht werden, es sei denn, dieser Erhalt oder Zugang an sich stellt eine Straftat dar.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass meldende Personen nicht vor Korrekturmaßnahmen aufgrund eines eigenen möglichen Fehlverhaltens gefeit sind. Die meldende Person kann weiterhin für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die nicht mit der Meldung zusammenhängen.

Die folgenden Absätze werden Abschnitt 9 (Bearbeitung von Meldungen) angefügt:

Der folgende Absatz wird nach dem ersten Satz des dritten Absatzes ergänzt:

Betrifft eine Meldung ein Kia-Unternehmen in der EU oder im Vereinigten Königreich und birgt keine europaweiten Auswirkungen, wird die Bearbeitung der Meldung dem lokalen Compliance-Verantwortlichen übertragen. Der lokale Compliance-Verantwortliche wird als Ansprechpartner für Hinweisgeber benannt und übernimmt die Kommunikation mit der meldenden Person, holt gegebenenfalls zusätzliche Informationen ein, gibt Rückmeldung und stellt in Abstimmung mit der Compliance-Abteilung von Kia EU sicher, dass anonyme Meldungen sorgfältig geprüft werden. In begründeten Fällen kann ein Vorgang, der dem lokalen Compliance-Verantwortlichen übertragen wurde, an Kia EU zurückverwiesen werden.


Der folgende Absatz wird unter dem dritten Absatz ergänzt:

Kia Belgium führt ein Verzeichnis mit allen gemeldeten Fällen unter strikter Wahrung der Vertraulichkeitspflichten gemäß Abschnitt 11 der Kia Compliance: Tell Me Policy. Ungeachtet der Bestimmungen von Abschnitt 8 der Tell Me Privacy Policy werden die Meldungen für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Kia Belgium und den meldenden Personen aufbewahrt.

Die folgenden Absätze werden Abschnitt 12 (Sonstige Kanäle) angefügt:


Zusätzlich zu dem in dieser Richtlinie beschriebenen Meldeweg („interne Meldung “) kann eine meldende Person in Belgien auch über einen externen Meldeweg eine Meldung („externe Meldung “) einreichen (unabhängig davon, ob diese auf eine interne Meldung folgt oder nicht). Zu diesem Zweck kann sich die meldende Person an den Föderalen Ombudsmann (https://www.federaalombudsman.be/de/zentrum-fur-integritat/whistleblowers ) oder die gemäß Königlichem Dekret zuständigen Behörden (benannt im Königlichen Dekret zur Umsetzung des Gesetzes vom 28. November 2022 über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht durch einen privatunternehmerischen Rechtsträger melden ) oder gegebenenfalls an die Institutionen, Organe, Organisationen und Agenturen der Europäischen Union wenden.


Ein letztes mögliches Mittel ist die öffentliche Bekanntmachung von Verstößen („Öffentliche Meldung “). Die öffentliche Bekanntmachung sollte nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Meldende Personen, die Verstöße öffentlich machen, haben nur in bestimmten Fällen Anspruch auf Rechtsschutz für meldende Personen. Dies ist der Fall, wenn die meldende Person zuerst eine interne und dann eine externe Meldung eingereicht hat, oder wenn sie direkt eine externe Meldung eingereicht hat, auf die innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden. Dies ist auch der Fall, wenn die meldende Person (zum Zeitpunkt der Meldung) berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder tatsächliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellt; dass im Falle einer externen Meldung die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen besteht; oder dass es angesichts der besonderen Umstände des Falls unwahrscheinlich ist, dass der Verstoß tatsächlich geahndet wird. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn Beweismaterial zurückgehalten oder vernichtet werden könnte oder wenn der Verdacht besteht, dass eine Behörde insgeheim an dem Verstoß beteiligt oder anderweitig involviert ist.

UNGARN

Abschnitt 3 wird wie folgt um die in § 20 der entsprechenden ungarischen Verordnung genannten berechtigten meldenden Personen ergänzt: „2023. évi XXV. törvény a panaszokról, a közérdekű bejelentésekről, valamint a visszaélések bejelentésével összefüggő szabályokról“.

Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:

Der für die Rückmeldung vorgesehene Zeitrahmen sollte dreißig (30) Tage nicht überschreiten, kann jedoch auf drei (3) Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Falles erforderlich ist.

ITALIEN

Gemäß der Rechtsverordnung (Decreto Legislativo) Nr. 24/2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird der Wortlaut der „Kia Compliance: Tell Me Policy“ wie folgt geändert.
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

„Kia-Mitarbeiter“ wird um eine Fußnote ergänzt: 1) Personen, die zwar nicht als Mitarbeiter gelten, aber für das Unternehmen arbeiten und/oder unter der Kontrolle und Leitung des Unternehmens stehen (z. B. Selbstständige, einschließlich der in Kapitel I des Gesetzes 81/2017 genannten Personen, sowie Kooperationspartner, freie Mitarbeiter, die Waren oder Dienstleistungen liefern oder Arbeiten im Auftrag von Dritten ausführen, Freiwillige sowie bezahlte und unbezahlte Praktikanten); 2) Personen, die nicht dem Unternehmen angehören, aber direkt oder indirekt für das Unternehmen oder mit dem Unternehmen arbeiten (z. B. Berater); 3) Personen, die mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, um eine Meldung einzureichen; 4) Finanzberater, Praktikanten, Vertrags-/Projektmitarbeiter, Zeitarbeitskräfte; 5) Prozessbegleiter; 6) Personen, die im selben Arbeitsumfeld wie die meldende Person tätig sind; 7) Arbeitskollegen der meldenden Person oder der Person, die die Angelegenheit der Justizbehörde gemeldet hat.

Der Schutz der Hinweisgeber besteht auch, wenn die Einreichung des Hinweises, die Meldung an die Justizbehörden oder die Offenlegung von Informationen folgendermaßen erfolgt:
• vor dem Beginn des regulären Arbeitsverhältnisses oder wenn während des Auswahlverfahrens oder in anderen vorvertraglichen Phasen Informationen über Verstöße erlangt wurden;
• während der Probezeit;
• nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn Informationen während des Arbeitsverhältnisses erlangt wurden.

Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

Eingereichte Meldungen – auch Meldungen, die mit Unterstützung des Prozessbegleiters gemacht wurden – müssen auf konkreten Fakten (die keine andere Auslegung erlauben) und stimmigen Indizien (verschiedene Anhaltspunkte, die in dieselbe Richtung deuten) beruhen, von denen die meldende Person aufgrund ihrer Pflichten Kenntnis erlangt hat. Meldungen dürfen nicht darauf abzielen, Situationen von ausschließlich persönlicher Natur anzuprangern (persönliche Vorwürfe, Ansprüche oder Forderungen).

Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

Vergeltungsmaßnahmen wie Bedrohung, Belästigung oder Diskriminierung gegenüber meldenden Personen werden nicht toleriert. Darüber hinaus haben meldende Personen keine Degradierung, Suspension oder Entlassung durch Kia zu befürchten. Hinweisgeber in Italien, die nach eigener Ansicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen geworden sind, können sich direkt an die nationale Antikorruptionsbehörde (ANAC) wenden. Diese Behörde ist verpflichtet, die Gewerbeaufsicht (Ispettorato Nazionale del Lavoro) über die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen zu informieren.

Hinweisgeber, die aufgrund eines Hinweises, offengelegter Informationen oder einer Beschwerde bei den Justiz- oder Finanzbehörden entlassen wurden, haben Anspruch auf eine Wiedereinstellung. Alle Mitarbeiter sind dazu angehalten, sich unverzüglich bei der Compliance-Abteilung von Kia EU (complianceEU@kia.eu ) zu melden, sobald sie derartige Handlungen bemerken oder beobachten.

Der Hinweisgeber hat Vorfälle in gutem Glauben und im Sinne der erklärten Absicht des Gesetzes zu melden. Die strafrechtliche und disziplinarische Verantwortung des Hinweisgebers im Falle einer verleumderischen oder diffamierenden Meldung bleibt von diesem Verfahren unbeschadet.

Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:

Erweist sich die Meldung infolge der Ermittlungen als ganz oder teilweise begründet, unternimmt die Compliance-Abteilung von Kia EU je nach Art des Verstoßes folgende Schritte:

a) Vorladung der gemeldeten Personen, um die entsprechenden Ermittlungen/Befragungen durchzuführen;
b) Bereitstellung der Ermittlungsergebnisse an die Konzernführung;
c) Bereitstellung von Informationen zum Inhalt der Meldung an die Geschäftsleitung der betreffenden Niederlassung, damit diese entsprechende Maßnahmen ergreifen kann (außer in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt vorliegt);
d) Mitteilung an alle betroffenen oder beteiligten Personen bzgl. der Ermittlungsergebnisse, damit diese weitere Maßnahmen ergreifen oder umsetzen können, die ggf. zum Schutz des Unternehmens erforderlich sind.
Erweist sich die Meldung infolge der Untersuchungen und Ermittlungen als unbegründet, veranlasst die Compliance-Abteilung von Kia EU, dass die Meldung schriftlich zu den Akten gelegt wird.

Ergeben sich aus den Ermittlungen schwerwiegende Verstöße, leitet die Compliance-Abteilung von Kia EU, sofern sie einen begründeten Verdacht auf eine Straftat festgestellt hat, die Meldung und die Ermittlungsergebnisse unverzüglich an die Geschäftsleitung der betreffenden Niederlassung weiter.

Erweist sich die Meldung als wohlbegründet, ergreift die Geschäftsleitung der betreffenden Niederlassung alle als angemessen erachteten Maßnahmen zu deren Schutz, u. a. durch die Einleitung von Disziplinar- und Strafmaßnahmen infolge der festgestellten Verstöße.

Abschnitt 13 „Definitionen“ wird hinzugefügt:

Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
• Prozessbegleiter: eine natürliche Person, die die meldende Person im Meldeprozess unterstützt und im selben Arbeitsumfeld tätig ist;
• Hinweisgeber („Whistleblower“): eine natürliche Person, die Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erlangt hat;
• Empfänger oder Adressat: eine Person, die – in welcher Eigenschaft auch immer – der Adressat einer Meldung ist;
• Rückmeldung: Mitteilung an die meldende Person bezüglich der Folgemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Meldung ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen;
• Vergeltungsmaßnahme: Verhaltensweise, Handlung oder Unterlassung, auch in Form eines Versuchs oder einer Androhung dergleichen, die infolge der Meldung, der Beanstandung bei den Justiz- oder Finanzbehörden oder der Offenlegung erfolgt und die dem Hinweisgeber oder der meldenden Person direkt oder indirekt einen ungerechten Nachteil zufügt oder zufügen könnte. Folgendes stellt eine Vergeltungsmaßnahme dar:
• Entlassung, Suspendierung oder ähnliche Maßnahmen;
• Degradierung oder Nichtbeförderung;
• Tätigkeitswechsel, Arbeitsplatzwechsel, Gehaltskürzung, Arbeitszeitänderung;
• Aussetzung von Fortbildungsmaßnahmen oder eingeschränkter Zugang dazu;
• negative Leistungsbewertungen oder Arbeitszeugnisse;
• Verhängung von disziplinarischen oder anderen Strafmaßnahmen, einschließlich Geldstrafen;
• Nötigung, Einschüchterung, Belästigung oder Ausgrenzung;
• Diskriminierung oder anderweitig benachteiligende Behandlung;
• Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag in Fällen, in denen der Mitarbeiter zu Recht eine solche Umwandlung erwarten durfte;
• Nichtverlängerung oder vorzeitige Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
• Schädigung, einschließlich Rufschädigung einer Person, insbesondere in sozialen Medien, oder Herbeiführung von wirtschaftlichen oder finanziellen Schäden, einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverlusten;
• Aufnahme in Black Lists im Rahmen formeller oder informeller Sektor- oder Branchenabkommen mit der möglichen Folge, dass die betreffende Person in Zukunft in dem jeweiligen Sektor oder in der Branche keine Anstellung mehr finden kann;
- vorzeitige Kündigung oder Auflösung von Lieferverträgen für Waren oder Dienstleistungen;
- Annullierung einer Lizenz oder Genehmigung;
- Aufforderung zu psychiatrischen oder medizinischen Untersuchungen.
• Meldung: die schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße;
• Interne Meldung: die schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße, eingereicht auf dem internen Meldeweg;
• Externe Meldung: schriftliche oder mündliche Mitteilung von Informationen über Verstöße, eingereicht auf dem externen Meldeweg (mit ANAC-Beteiligung);
• Disziplinarordnung: ein vom Unternehmen erstelltes Dokument, das darauf abzielt (in Übereinstimmung mit dem geltenden nationalen Tarifvertrag), Verhaltensweisen vertraglich zu unterbinden und zu sanktionieren, die gegen Vorschriften, Verfahren und Anweisungen des Unternehmens verstoßen, einschließlich Regelungen zum Hinweisgeberverfahren;
• Verstoß: Verhaltensweise, Handlung oder Unterlassung, die dem öffentlichen Interesse oder der Integrität der staatlichen Stelle oder der privaten Einrichtung schadet und Folgendes beinhaltet:
1) verwaltungsrechtliche, bilanzrechtliche, zivil- oder strafrechtliche Verstöße, die nicht unter 3), 4), 5) oder 6) fallen;
2) rechtswidriges Verhalten im Sinne der Rechtsverordnung Nr. 231/2001 oder Verstöße gegen die darin vorgesehenen Organisations- und Führungsleitlinien, die nicht unter 3), 4), 5) oder 6) fallen;
3) Vergehen, die in den Anwendungsbereich der im Anhang zu Rechtsverordnung Nr. 24/2023 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union bzw. nationalen Rechtsakte oder der nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der im Anhang zu Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, auch wenn diese nicht im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind, und folgende Bereiche betreffen: öffentliches Auftragswesen; Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit; Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
4) Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die in den einschlägigen sekundärrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union benannt sind;
5) Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit den Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Mechanismen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft;
6) Handlungen oder Verhaltensweisen, die dem Ziel oder dem Zweck der unter 3), 4) und 5) genannten Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderlaufen.

POLEN

Gemäß dem polnischen Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern vom 14.06.2024 (nachfolgend „Gesetz“), in Kraft getreten am 25.09.2024, wird der Wortlaut der Kia Compliance: Tell Me Policy wie folgt geändert:

Folgendes wird Abschnitt 2 angefügt:
Gemäß dem Gesetz ist diese Richtlinie auch anzuwenden bei Verstößen gegen:
• Antikorruptionsvorschriften;
• die finanziellen Interessen Polens, einer lokalen Behörde und der Europäischen Union;
• die Binnenmarktvorschriften der Europäischen Union, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie Verstößen gegen die Körperschaftsteuervorschriften;
• die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte von Menschen und Bürgern im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen Einzelpersonen und staatlichen Behörden, soweit sie nicht andere im Gesetz genannte Bereiche betreffen, die möglicherweise von Verstößen betroffen sind.

Hinweis: Die meldepflichtigen Verstöße umfassen nicht das Arbeitsrecht.

Folgendes wird Abschnitt 3 angefügt:
Gemäß dem Gesetz gelten zudem u. a. folgende Personen als meldende Personen:
• Personen, die Arbeit auf einer anderen Grundlage als einem Arbeitsverhältnis leisten, beispielsweise im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags;
• Unternehmer;
• Bevollmächtigte;
• Auszubildende;
• Freiwillige;
• Aktionäre oder Gesellschafter;
• Mitglieder anderer Gremien als des Vorstands;

Zudem sieht das Gesetz vor, dass auch Informationen übermittelt werden können, die vor dem Beschäftigungsverhältnis oder einem anderen Verhältnis, das zur Zusammenarbeit geführt hat, bzw. nach dessen Beendigung erlangt wurden.

Folgendes wird Abschnitt 6 angefügt:
Gemäß dem Gesetz sollte die meldende Person zudem ihre Postanschrift oder E-Mail-Adresse (die sogenannte Kontaktadresse) angeben.

SLOWAKEI

Die folgende Bestimmung wird Abschnitt 2 angefügt:

Diese Richtlinie gilt auch für die Meldung von antisozialen Aktivitäten im Sinne des Hinweisgebergesetzes. Antisoziale Aktivitäten sind (i) Verbrechen (d. h. Verhaltensweisen, die eine Straftat darstellen) oder (ii) sonstige antisoziale Aktivitäten (d. h. Verhalten, die ein Vergehen oder eine andere Ordnungswidrigkeit darstellen).

Als sonstige antisoziale Aktivität gelten auch Verhalten, die keine Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten darstellen, aber negative gesellschaftliche Auswirkungen haben.

Abschnitt 3 wird wie folgt ersetzt:

Diese Richtlinie gilt für alle gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeiter sowie für alle Bewerber bei Kia, einschließlich Führungskräfte, Vorstandsmitglieder, Zeitarbeitskräfte, Auslandskoordinatoren und Praktikanten der Kia Europe GmbH („Kia EU“ ) und anderer Unternehmen der Kia-Gruppe, die in der EU und im Vereinigten Königreich tätig sind (mit Ausnahme des Kia-Produktionswerks Kia Slovakia s.r.o.), sowie für Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten von Kia EU oder anderen Unternehmen der Kia-Gruppe in der EU und im Vereinigten Königreich arbeiten, die auf (potenzielle) Verstöße oder Verletzungen im Arbeitsumfeld aufmerksam geworden sind (im Folgenden als „meldende Person“ bezeichnet).
Abschnitt 11 wird wie folgt ersetzt:

Kia und seine Mitarbeiter behandeln alle Meldungen mit der notwendigen Sensibilität. Die Identität der meldenden Person wird insoweit vertraulich behandelt, als eine gewissenhafte Weiterverfolgung, z. B. Untersuchung dadurch nicht behindert oder vereitelt wird. Die Identität der meldenden Person darf nur mit deren Zustimmung offengelegt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Offenlegung der Identität der meldenden Personen nach geltendem EU-Recht oder geltendem nationalem Recht notwendig und verhältnismäßig ist, z. B. aufgrund von Ermittlungen durch Behörden oder Gerichte, insbesondere im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Beachten Sie, dass diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit nicht in Fällen gilt, in denen uns fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden.
Darüber hinaus kann die Anonymität einer meldenden Person auch gewahrt bleiben, wenn die Meldung über Kia Compliance: Tell Me eingereicht wird.

SCHWEDEN

Der folgende Absatz wird Abschnitt 2 als letzter Absatz angefügt:

Wenn eine bei Kia Sweden AB („Kia Sweden“ ) eingereichte Meldung Informationen enthält, die eine Person identifizieren können, muss es sich bei der identifizierten Person um eine Einzelperson handeln, die bei Kia eine Führungsposition innehat oder als zentrale Figur gilt. Zu diesen Personen gehören Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und andere Personen, die über ein hohes Maß an autonomer Entscheidungsbefugnis verfügen und im Unternehmen großen Einfluss besitzen. Eine Meldung, die eine solche Person identifiziert, muss sich auf schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung, der internen Kontrolle der Rechnungslegung, der Wirtschaftsprüfung, der Korruptionsbekämpfung oder der Banken- und Finanzkriminalität oder auf andere schwerwiegende Unregelmäßigkeiten beziehen, die die wesentlichen Interessen des Unternehmens oder das Leben und die Gesundheit Einzelner betreffen.

Der folgende Absatz wird Abschnitt 12 als letzter Absatz angefügt:

Zusätzlich zu dem in dieser Richtlinie beschriebenen Meldeweg hat Kia Sweden einen zusätzlichen, lokalen Meldeweg eingerichtet („schwedischer Meldeweg“ ).
Über den schwedischen Meldeweg eingereichte Meldungen fallen Sie unter das Gesetz (2021:890) über den Schutz von Personen, die Fehlverhalten melden („Schwedisches Hinweisgebergesetz“ ) (Schwedisch: Lag om skydd för personer som rapporterar om missförhållanden). Ausführlichere Informationen darüber, was gemeldet werden kann, wer eine Meldung einreichen kann und wie die Meldung auf dem schwedischen Meldeweg erfolgt, sind in Anhang 2A zu finden. In Anhang 2A wird zudem erläutert, wie Kia Sweden mit Meldungen umgeht, die auf dem schwedischen Meldeweg eingereicht werden, welchen Schutz und welche Rechte Sie nach dem schwedischen Hinweisgebergesetz besitzen und welche Möglichkeiten Sie haben, den schwedischen Behörden Fehlverhalten zu melden.

Version vom 15. Dezember 2023